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Jeder Mitgliedstaat kann Vorschläge für Welterbestätten, die sich innerhalb seiner Grenzen befinden, in Form einer Vorschlagsliste einreichen. Eine Stätte gilt als von außergewöhnlichem, universellem Wert im Sinne der Konvention, wenn das Komitee feststellt, dass sie mindestens einem der unten genannten Kriterien entspricht und dem Anspruch der Echtheit bzw. Unversehrtheit genügt. Der Staat, auf dessen Gebiet sich die Welterbestätte befindet, muss den Schutz dieser Stätte sowie ihre Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit garantieren.
Kriterien für Kulturgüter:
Das Objekt...
(i) ist eine einzigartige künstlerische Leistung, ein Meisterwerk des schöpferischen Geistes,
(ii) hat während einer Zeitspanne oder in einem Kulturgebiet der Erde beträchtlichen Einfluss auf die Entwicklung der Architektur, der Großplastik oder des Städtebaus und der Landschaftsgestaltung ausgeübt,
(iii) stellt ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer untergegangenen Zivilisation oder Kulturtradition dar,
(iv) ist ein herausragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden oder architektonischen Ensembles oder einer Landschaft, die (einen) bedeutsame(n) Abschnitt(e) in der menschlichen Geschichte darstellt,
(v) stellt ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform oder Landnutzung dar, die für eine bestimmte Kultur (oder Kulturen) typisch ist, insbesondere wenn sie unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird,
(vi) ist in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen, lebendigen Traditionen, mit Ideen oder mit Glaubensbekenntnissen, mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium die Aufnahme in die Liste nur unter außergewöhnlichen Umständen oder in Verbindung mit anderen Kriterien rechtfertigen kann.)
Kriterien für Naturgüter:
Das Objekt...
(vii) stellt ein außergewöhnliches Beispiel bedeutender Abschnitte der Erdgeschichte dar, eingeschlossen biologische Evolutionen, bedeutende im Gang befindliche geologische Prozesse in der Entwicklung von Landformen oder bedeutende geomorphologische oder physiogeographische Formen,
(viii) liefert ein außergewöhnliches Beispiel von im Gang befindlichen ökologischen und biologischen Prozessen in der Evolution und Entwicklung von terrestrischen, Frischwasser-, Küsten- und marinen Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften,
(ix) stellt eine überragende Naturerscheinung oder ein Gebiet von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung dar,
(x) enthält die bedeutendsten und typischsten natürlichen Lebensräume für in-situ Schutz von biologischer Diversität, einschließlich solcher bedrohter Arten, die aus wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
(§ 77 der Operational Guidelines; Stand: Februar 2005)
Die Umsetzung der Welterbe-Konvention regeln eigene Durchführungsbestimmungen
Web: Operational Guidelines
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