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Verbandsordnung

 

Verbandsordnung des „Zweckverbands Welterbe Oberes Mittelrheintal“



Aktuelle Fassung einschließlich 2. Änderung vom 24.09.2020

 

Präambel

Das Welterbe Oberes Mittelrheintal, die Kulturlandschaft  zwischen Bingen/Rüdesheim und Koblenz, ist der südliche, rund 65 Kilometer lange Abschnitt des Mittelrheingebiets im Bereich der Stromkilometer 527 bis 592. Das obere Mittelrheintal ist einerseits eine bemerkenswert geschlossene naturräumliche Einheit, andererseits ein besonders malerischer Stromabschnitt mit hochrangigen Baudenkmälern, aufs Engste mit der Europäischen Romantik verbunden. Dies alles gibt der Region ein einzigartiges, unverwechselbares Profil. Diese Einzigartigkeit der Kulturlandschaft zu bewahren und zu gestalten sowie die Schaffung einer einheitlichen Identität ist Ziel des Zweckverbandes. Der für das Tal so bedeutende Wirtschaftsfaktor „Tourismus“ ist zu stärken und auszubauen und die Einzelprojekte sind zu vernetzen. 

 

Weiterhin hat der Zweckverband das Ziel, in den Grenzen des Verbandsgebiets die örtliche und regionale Zusammenarbeit im Bereich jener Themenfelder, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich seiner Mitglieder fallen, zu fördern, zu unterstützen, zu koordinieren und für die Umsetzung Sorge zu tragen sowie gegebenenfalls gemeinsame Projekte durchzuführen oder deren Trägerschaft zu übernehmen.

 

Der Zweckverband unterstützt und fördert die im Welterbe Oberes Mittelrheintal geplante Bundesgartenschau 2029 als wichtiges Zukunftsentwicklungsprojekt für die Region.

 

Die Änderung ergänzt die Verbandsordnung um die erforderlichen Bestimmungen, die zur finanziellen Förderung der Bundesgartenschau 2029 erforderlich sind.

 

Die Änderung setzt zudem die durch die Kommunalreform bedingte Änderung in der Bezeichnung der Mitglieder um.

 

Mit der Änderung der Verbandsordnung wird, aufgrund der rechtlichen Verpflichtung hierzu, in der Satzung die Verteilung des Eigenkapitals ausgewiesen.


§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Zweckverband trägt den Namen "Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal".

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 56346 St.Goarshausen, Verbandsgemeinde Loreley.

 

§ 2 – Mitglieder

(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind:

  • die Stadt Koblenz
  • der Landkreis Mayen-Koblenz
  • die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
  • die Stadt Rhens sowie die Ortsgemeinden Brey und Spay
  • der Rhein-Hunsrück-Kreis
  • die Stadt Boppard
  • die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein
  • die Städte Oberwesel und St. Goar sowie die Ortsgemeinden Damscheid, Niederburg, Perscheid, Urbar und Wiebelsheim
  • der Rhein-Lahn-Kreis
  • die Stadt Lahnstein
  • die Verbandsgemeinde Loreley
  • die Stadt Braubach sowie die Ortsgemeinden Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen und Osterspai
  • die Verbandsgemeinde Loreley
  • die Städte Braubach, Kaub und St.Goarshausen sowie die Ortsgemeinden Auel, Bornich, Dachsenhausen, Dahlheim, Dörscheid, Filsen, Kamp-Bornhofen, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Osterspai, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sauerthal, Weisel und Weyer
  • der Landkreis Mainz-Bingen
  • die Stadt Bingen am Rhein
  • die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
  • die Stadt Bacharach sowie die Ortsgemeinden Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim und Weiler bei Bingen
  • der Rheingau-Taunus-Kreis
  • die Stadt Lorch am Rhein
  • die Stadt Rüdesheim am Rhein
  • das Land Rheinland-Pfalz
  • das Land Hessen


(2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.

 

§ 3 – Räumlicher Zuständigkeitsbereich

Das Verbandsgebiet ist in seiner Ausdehnung in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt (Topographische Karte UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal, herausgegeben vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und dem Hessischen Landesvermessungsamt).

Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Verbandsordnung.

 

§ 4 – Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal in seiner kulturellen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Dazu gehört insbesondere,

  • zum Erhalt der für die Kulturlandschaft kennzeichnenden Denkmäler und zur Bewahrung der historischen Ortsbilder beizutragen,
  • die Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts (Landschaftsschutz) zu sichern und weiterzuentwickeln. Der Erhalt und die Rekultivierung von Weinbergsflächen ist unverzichtbarer Bestandteil dieser Bemühungen.
  • sowie eine attraktive touristische Infrastruktur im Verbandsgebiet zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten, überregional bekannt zu machen und zu vermarkten.

(2) Der Zweckverband kann zur Erfüllung dieser Aufgabe eine privatrechtliche Gesellschaft gründen.

Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe auch an einer bestehenden privatrechtlichen Gesellschaft beteiligen.

Als Geschäftsfelder einer solchen Gesellschaft kommen insbesondere in Betracht:

  • die Erstellung eines Marketingkonzepts und Förderung des Regionalbewusstseins (Corporate Identity),
  • die Verbesserung der Tourismusstruktur durch den Aufbau einer Marketingoffensive für das Welterbegebiet unter Nutzung bestehender Tourismusorganisationen,
  • die Übernahme Gemeinde übergreifender Großprojekte,
  • Unterstützung von Maßnahmen und Projekten des kulturellen Erbes,
  • die Koordinierung der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wie z.B. dem Erhalt und Neubau von Infrastruktureinrichtungen.

(3) Der Zweckverband kann auf Antrag oder mit vorheriger Zustimmung für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften gemeinsame planerische Konzepte und Empfehlungen zur Gewährleistung einer kohärenten Entwicklung des Oberen Mittelrheintals umsetzen, fortschreiben und gegebenenfalls neu erarbeiten, insbesondere:

  • Erarbeitung und Fortschreibung eines gemeinsamen Raumentwicklungskonzepts (Abstimmung der Flächennutzungsplanung und Landschaftsplanung), gemeinsame Flächennutzungsplanung bei der Gewerbeflächenversorgung,
  • Erarbeitung eines Wirtschaftsentwicklungs- und Wirtschaftsförderungskonzepts,
  • Erarbeitung eines Konzepts zur Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Ressourcen und Rohstoffe und zur Förderung des Umweltschutzes, alternativer Energiequellen, Entsorgung und Recycling,
  • Erarbeitung eines Konzepts für Landschaftspflege und Renaturierung sowie für die Ausweisung von Schutzgebieten,
  • Erarbeitung eines mit den Verkehrsträgern abgestimmten Verkehrskonzepts,
  • Beteiligung an der Pflege der historischen Ortsbilder und dem Schutz und der adäquaten Nutzung der Kulturdenkmäler,
  • Vorbereitung und Beratung für die Erstellung von Förderanträgen bei nationalen und internationalen Organisationen. Insbesondere sollen Initiativen der Verbandsmitglieder bei der Vorbereitung von Projektanträgen unterstützt werden.

§ 5 – Organe

(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 6) und der Verbandsvorsteher.

 

(2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der zwei stellvertretenden Verbandsvorsteher beträgt 2 ½ Jahre. Einer der beiden stellvertretenden Verbandsvorsteher soll Vertreter eines der hessischen Verbandsmitglieder sein.

 

(3) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.

 

§ 6 – Zusammensetzung der Verbandsversammlung, Stimmrecht

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Das Stimmrecht des Landes Rheinland-Pfalz kann durch zwei Vertreter ausgeübt werden, wobei die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.

(2) Die einzelnen Verbandsmitglieder verfügen über die folgende Anzahl von Stimmen in der Verbandsversammlung:

  • die Stadt Koblenz, 18 Stimmen
  • der Landkreis Mayen-Koblenz, 2 Stimmen
  • die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, 3 Stimmen
  • der Rhein-Hunsrück-Kreis, 9 Stimmen
  • die Stadt Boppard, 8 Stimmen
  • die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein, 5 Stimmen
  • der Rhein-Lahn-Kreis, 13 Stimmen
  • die Stadt Lahnstein, 9 Stimmen
  • die Verbandsgemeinde Loreley, 9 Stimmen
  • der Landkreis Mainz-Bingen, 14 Stimmen
  • die Stadt Bingen am Rhein, 12 Stimmen
  • die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, 8 Stimmen
  • der Rheingau-Taunus-Kreis, 4 Stimmen
  • die Stadt Lorch am Rhein, 6 Stimmen
  • die Stadt Rüdesheim am Rhein, 8 Stimmen
  • die Städte Oberwesel, St. Goar, Braubach, St. Goarshausen, Kaub, Rhens und Bacharach, je 1 Stimme
  • die Ortsgemeinden Brey, Spay, Damscheid, Niederburg, Perscheid, Urbar, Wiebelsheim, Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen, Osterspai, Auel, Bornich, Dahlheim, Dörscheid, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sauerthal, Weisel, Weyer, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberheimbach, Oberdiebach, Trechtingshausen, Waldalgesheim und Weiler bei Bingen, je 1 Stimme
  • das Land Hessen, 2  Stimmen
  • das Land Rheinland-Pfalz, 30  Stimmen
  • sonstige Mitglieder nach § 2 Abs. 2, je 1  Stimme

(3) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über:

  • den Haushalt
  • Satzungsänderungen
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Höhe der Umlage und
  • die Zustimmung zur Einstellung des hauptamtlichen Leiters der Verwaltung

 

§ 7 – Verwaltungsgeschäfte

(1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde geführt, die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der vom Verbandsvorsteher vertretenen kommunalen Gebietskörperschaft zuständig ist. Für einzelne Verwaltungsgeschäfte (z.B. Haushalts- und Kassenführung) ist eine Verlängerung bis zum Ablauf eines Haushaltsjahres sinnvoll. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist auch eine generelle Belassung einzelner Verwaltungsgeschäfte bei der bisherigen geschäftsführenden Verwaltungsbehörde möglich. Für eine generelle Belassung ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich.

 

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und der Verwaltungsgeschäfte kann der Zweckverband eigenes Personal einstellen.

 

(3) Er kann sich auch personeller und sächlicher Verwaltungsmittel von Mitgliedskörperschaften bedienen; in einem solchen Fall wird das Nähere in einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der jeweiligen Körperschaft geregelt.

 

§ 8 – Deckung des Finanzbedarfs, Verbandsumlage

(1) Soweit sonstige Einnahmen wie Zuschüsse und Beiträge Dritter zur Finanzierung der Aufwendungen des Zweckverbandes nicht ausreichen, wird der Finanzbedarf durch eine Verbandsumlage gedeckt.

 

(2) Die Höhe der Verbandsumlage für die einzelnen kommunalen Verbandsmitglieder richtet sich nach der Zahl der Einwohner der jeweiligen Gebietskörperschaft im Verbandsgebiet nach den Feststellungen der Statistischen Landesämter nach dem Stand 31.12. des Vorjahres (Hauptwohnsitz). Pro anrechenbarem Einwohner zahlen die kommunalen Verbandsmitglieder eine Verbandsumlage in Höhe von 0,50 €. Diese ist auf Anforderung bis zum 15. Januar eines Jahres zu zahlen.

 

Bei Verbandsgemeinden mit ihren im Zweckverbandsgebiet liegenden Städten und Ortsgemeinden erbringt die Verbandsgemeinde die Verbandsumlage für das Gesamtgebiet entsprechend dem o. g. Einwohnerschlüssel. Die Städte und Ortsgemeinden werden durch die Verbandsgemeinde an der von dieser zu zahlenden Verbandsumlage beteiligt.

 

Für die Stadt Koblenz wird von einer pauschalen Einwohnerzahl von 50.000 ausgegangen. Das danach anrechenbare Einwohneraufkommen der Landkreise und der Stadt Koblenz wird mit 70 % berücksichtigt.

 

Die Mitglieder nach § 2 Abs. 2 zahlen eine jährliche Verbandsumlage in Höhe von 1.000 €.

 

(3) Eine Erhöhung der Verbandsumlage bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung.

 

(4) Die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen beteiligen sich zumindest in den ersten fünf Jahren nach Gründung des Zweckverbandes finanziell an den Aufwendungen des Zweckverbandes. Hierüber und über die genaue Höhe schließt der Zweckverband eine gesonderte Vereinbarung mit den beiden Bundesländern ab. Während dieser Zeit sind sie von einer Umlage nach Abs. 1 befreit. Danach wird die finanzielle Beteiligung der Länder einvernehmlich neu geregelt.

 

§ 8a – Bundesgartenschau 2029

(1) Der Zweckverband wird die im Welterbe Oberes Mittelrheintal geplante Bundesgartenschau 2029, die von der BUGA 2029 GmbH durchgeführt werden soll, unter Beachtung der einschlägigen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen durch Zuwendungen nach Absatz 2 fördern.

 

(2) Der Zweckverband wird aus eigenen Mitteln für die Durchführung der Bundesgartenschau 2029 Auszahlungsmittel bis zur Höhe von 14,4 Mio. Euro bereitstellen und daneben der BUGA 2029 GmbH ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von maximal 8,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen. Zur Finanzierung dessen kann der Zweckverband

 

a) bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 14 Mio. Euro Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren aufnehmen.

b) bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 8,2 Mio. Euro Darlehen mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr aufnehmen, um der BUGA 2029 GmbH ein Gesellschafterdarlehen zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Zur Finanzierung seines Mittelbedarfs nach Absatz 2 erhebt der Zweckverband eine jährlich um maximal 412.000 Euro erhöhte Verbandsumlage. Die Erhöhung wird gemäß dem Umlageschlüssel der Verbandsumlage für das Jahr 2017 auf die kommunalen Verbandsmitglieder umgelegt.

 

§ 9 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen und dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommen.

 

§ 10 – Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in der Rhein-Zeitung, dem Wiesbadener Tagblatt, dem Wiesbadener Kurier und der Allgemeinen Zeitung Bingen.

 

§ 11 – Auflösung des Zweckverbandes, Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, haben die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Bediensteten herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Bediensteten oder/und die zur Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen, und zwar in dem Verhältnis der Finanzierungsanteile gemäß § 8 im Zeitpunkt der Auflösung.

 

(2) Im Falle der Auflösung haften die Verbandsmitglieder für die gegenüber dem Zweckverband erworbenen Rechte und Anwartschaften der Bediensteten des Zweckverbandes als Gesamtschuldner, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung, die der Zustimmung der Bediensteten bedarf, getroffen wird.

 

(3) Das bei der Auflösung des Zweckverbandes vorhandene Vermögen einschließlich der Schulden wird unter den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der Finanzierungsanteile gemäß § 8 Abs. 2 im Zeitpunkt der Auflösung verteilt, sofern keine andere Regelung, die der Zustimmung aller Verbandsmitglieder bedarf, getroffen wird.

 

(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so hat es keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Es ist verpflichtet, den in Folge des Ausscheidens dem Zweckverband und anderen Verbandsmitgliedern entstehenden ausscheidungsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Dies gilt auch für die Kosten der Absätze 1 bis 3.

 

Inkraftreten

Die Änderung der Verbandsordnung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung am 10. November 2020 in Kraft.